Gesetze / Investitionszulagengesetz 1999 InvZulG 1999 § 11 Ermächtigung Stand: 10.06.2019 Bund Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.